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Unten abgebildet ist die Beschilderung am nördlichen Zugang zur Linienstraße. Auf diesen
Schildern wird behauptet, daß das Betreten dieser Straße für Personen unter 18 Jahre
verboten sei. Konsequenterweise würden sich Personen über 18 Jahren strafbar machen, wenn
sie wissentlich mit Jugendlichen unter 18 Jahren durch diese Straße gehen.
Doch dies ist nicht richtig: Weder gibt es eine ausreichende Rechtsgrundlage für ein
derartiges Verbot, noch gibt es eine entsprechende Rechtsvorschrift, die für Begleiter von
Minderjährigen gilt. Eine genauere Betrachtung können Sie unter folgendem Link nachlesen:
Detailliertere rechtliche Betrachtung der Beschilderung der Linienstraße
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